Unsere Statuten
Statuten des Vereins
Boogie & Rock´n´Roll Club-Reiter *Boogie4you* Linz - Urfahr
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
1.1. Der Verein führt den Namen Boogie & Rock´n´Roll Club – Reiter * Boogie4you * Linz - Urfahr
1.2. Der Verein hat den Sitz in Linz – Urfahr
1.3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich
§ 2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit
2.1. Der Zweck des Vereins ist körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder vorrangig durch Ausübung, Förderung und Verbreitung des Rock´n´Roll & Boogie –Woogie – Tanzsports. Der Verein ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigung und verfolgt gemeinnützige, sowie zum Vorteil der Mitglieder gerichtete Ziele.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1. Der Vereinszweck soll durch in der Folge angeführte ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideellen Mittel dienen:
a) allgemeine körperliche Ertüchtigung;
b) Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
c) Übungsabende, Anfänger – und Fortgeschrittenen-training, Turniergruppen, Trainingslager;
d) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
e) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;
f) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;
g) Erteilung von Unterricht, Vereinsorientierte Aus- und Fortbildungen;
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Trainergebühren;
b) Geld- und Sachspenden;
c) Bausteinaktionen;
d) Flohmärkten, Weihnachtsmärkten und Basare;
e) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);
f) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
g) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen;
h) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);
i) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
j) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;
k) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen, Anfänger-und Fortgeschrittenentraining;
l) Erbschaften, Vermächtnisse, Sammlungen, Schenkungen und sonstige Zuwendungen;
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) außerordentlichen Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern;
4.2. ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen oder Institutionen, die die Bestrebung des Vereins fördern, vor allem durch Zahlung eines Beitrages.
4.4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder können alle physischen Personen, die ein Mindestalter von 6 Jahren haben, sowie juristische Personen werden.
5.2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
5.3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
5.4. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
5.5. Jedes neue Mitglied erhält eine Kopie von den Statuten. Er verpflichtet sich durch seinen Beitrag zur Anerkennung der Statuten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Kündigung oder durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt, kann erst nach einer 6-monatigen Mitgliedschaft sowie nur mit 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die finanziellen Verpflichtungen enden mit der Mitgliedschaft. Verbindlichkeiten müssen bis zum Kündigungsdatum erfüllt sein, sonst ist die Kündigung unwirksam.
6.3. Die Kündigung durch den Verein kann vom Vorstand ohne Angaben von Gründen jederzeit ausgesprochen werden.
Die Kündigung muss vom Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen unehrenhaften Verhaltens und wichtigen Gründen verfügt werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße der Statuten und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) Schädigung des Ansehens des Vereins;
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
d) Nicht – Zahlung des Beitrages, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist; Bei diesen genannten Punkten (a, b, c,) wird ein Bußgeld von € 1.200.- zu Gunsten des Vereines eingehoben. Weiters sehen wird uns veranlasst ein Bußgeld in der Höhe von € 1.500.- zu verhängen, wenn Mitglieder Ihr angelerntes Wissen, ohne ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes, zur finanziellen Bereicherung an Dritte weiter geben, oder zu eigennützigen finanziellen Bereicherungen an Showauftritten.
6.5. Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
6.6. Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet.
7.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Personalien (Name, Adresse,....) Boogie4you umgehend schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist der Verein berechtigt, die Kosten für die Nachforschung in Rechnung zu stellen.
§ 8 Vereinsorgane
8.1. Die Generalversammlung (§ 9 und 19)
8.2. Der Vorstand (§ 11 bis 13)
8.3. Der Rechnungsprüfer (§ 14)
8.4. Der Sekretär (§ 15)
8.5. Das Schiedsgericht (§ 16)
§ 9 Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 4 Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzubringen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde – nicht Beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, ist dieser Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie die Trainergebühren der ordentlichen Mitglieder;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§ 11 Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
11.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.3. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
ingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
11.6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
11.7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereins nach außen, so gegenüber Behörden dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.
13.2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
14.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.3, 8, 9, und 10 sinngemäß.
§ 15 Der Sekretär
Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 16 Das Schiedsgericht
16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteilnehmer innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist Vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zustimmung des Obmanns abgegebenen Stimme beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist einer Organisation zu fallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.